Statuten
Inhalt
- Name / Sitz
- Zweck
- Mitgliedschaft
- Aufnahme Neumitglied
- Verlust de Mitgliedschaft
- Beiträge
- Financen / Clubvermögen
- Geschäfsjahr
- Organe
- Generalversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren
- Protokolle
- Statutenänderung
- Schlussbestimmungen
1. Name / Sitz
Unter dem Namen Motorrad Club vbl Luzern (mrc-vbl.ch) besteht mit Sitz in Luzern auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss Art. 60ff ZGB. Anschrift: mrc-vbl, Tribschenstrasse 65, 6005 Luzern
2. Zweck
- Förderung des Motorradfahrens und der Fahrsicherheit
- Pflege guter Kameradschaft unter Motorradfahrern
3. Mitgliedschaft
Der Verein mrc-vbl besteht aus folgenden Mitgliedern:
3.1 Aktivmitglied
Aktivmitglied ist, wer ein Motorrad, egal welcher Marke und welchen Typs, selber fährt oder als Sozia | Sozius mitfährt, und aktiv am Clubleben teilnimmt.
3.2 Passivmitglied
Passivmitglieder sind ehemalige Aktivmitglieder, Partner, Freunde oder Bekannte von Aktivmitgliedern, welche den Club unterstützen. Passivmitglieder werden an die Generalversammlung sowie gesellige Veranstaltungen eingeladen, jedoch nicht für Motorradausfahrten.
3.3 Ehrenmitglied
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern fällt in die Kompetenz der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3.4 Gönner
Unterstützen den Verein regelmässig mit Geldspenden, nehmen jedoch nicht aktiv am Clubleben teil.
Für alle Kategorien gilt:
Stimm- und Wahlrecht an der Generalversammlung haben nur die Aktivmitglieder. Ausnahme sind Neumitglieder.
4. Aufnahme Neumitglied
Neumitglied ist, wer die Voraussetzungen zum Aktivmitglied erfüllt, unterjährig zum Club stösst und diesem beitreten will. Die definitive Aufnahme zum Aktivmitglied findet an der Generalversammlung statt.
5. Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5.1 Austritt
Der Austritt muss dem Vorstand mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden und auf Ende des Vereinsjahres (bis GV) möglich. Austretende Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch gegenüber dem mrc-vbl.
5.2 Ausschluss
Mitglieder können aus dem mrc-vbl ausgeschlossen werden, wenn ihr Verhalten das Ansehen des mrc-vbl schädigt, das Erreichen der Vereinsziele beeinträchtigt oder wenn sie mit der Bezahlung des Jahresbeitrages länger als fünf Monate im Rückstand und nach zweimaliger Aufforderung ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch auf das Vermögen des mrc-vbl und haben keine Rekursberechtigung.
Da die Mitglieder des mrc-vbl mehrheitlich Berufschauffeuren und Berufschauffeusen sind, sind bei gemeinsamen Ausfahrten die Strassenverkehrsgesetze vollumfänglich einzuhalten. Nichteinhalten der Verkehrsgesetze und der daraus entstandene Führerausweisentzug können einen Jobverlust sowie einen Imageschaden für die vbl AG bedeuten, da der Name des Unternehmens Bestandteil des Vereinsnamens mrc-vbl ist. Ein Führerausweisentzug, der im Rahmen eines Vereinsanlasses grobfahrlässig erfolgt, hat den unmittelbaren Ausschluss aus dem Verein zur Folge.
Sollte ein Mitglied am Fahrtag durch Alkohol, Drogen oder Medikamente nicht fahrtüchtig erscheinen, kann dieser durch den Tourguide oder durch ein Vorstandmitglied von der Tour ausgeschlossen werden. Bei Widerhandlung erfolgt der sofortige Verlust der Mitgliedschaft gemäss Art. 5.1. Der Vorstand sowie der Tourguide können nicht zur Verantwortung gezogen werden.
6. Beiträge
Die Jahresbeiträge für die einzelnen Mitglieder werden an der ordentlichen Generalversammlung für das nächste Vereinsjahr im Beitragsreglement gültig festgelegt. Für die Verbindlichkeit des mrc-vbl haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Clubmitglieder ist ausgeschlossen. Die Mitglieder inkl. Vorstand haften für die Verbindlichkeit des Vereins nur bis zur Höhe der geschuldeten Mitgliederbeiträge.
7. Finanzen / Clubvermögen
Das Clubvermögen kommt den beitragspflichtigen Aktiv- und Passivmitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern zu Gute. Es kann für Vereinsanlässe eingesetzt werden. Grössere bevorstehende Ausgaben, zum Beispiel für Jubiläumsanlässe, müssen im Voraus geplant, kalkuliert und budgetiert werden. Das Vereinsvermögen sollte aus diesem Grund 5‘000 CHF nicht unterschreiten, allenfalls müssten Massnahmen zur Konsolidierung getroffen werden. Weiteres wird mit separatem Beitragsreglement geregelt.
8. Geschäftsjahr
Das geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
9. Organe
Die Organe des mrc-vbl sind die ordentliche und die ausserordentliche Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren.
10. Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des mrc-vbl und wird durch den Vorstand im ersten Quartal des Jahres einberufen. Die schriftliche Einladung per Brief oder E-Mail, mit Angabe der Traktanden, hat mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin zu erfolgen. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist sie nicht beschlussfähig, muss der Vorstand innerhalb von 60 Tagen eine neue Generalversammlung ansetzen, welche auf jeden Fall beschlussfähig ist.
10.1 Die statutarischen Traktanden sind:
a) Protokoll der letzten Generalversammlung
b) Jahresberichte des Präsidenten
c) Eintritte und Austritte
d) Jahresrechnung und Budget
e) Festsetzung der Beitrage
f) Wahlen (Vorstand und Rechnungsrevisoren auf 2 Jahre)
g) Allfällige Statutenänderungen
h) Anträge der Mitglieder
10.2 Anträge
Anträge aus dem Mitgliederkreis sind spätestens 14 Tage vor Durchführung der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Beschlüsse werden durch einfaches Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr der vertretenen und stimmberechtigten Mitglieder. In einem allenfalls notwendigen zweiten Wahlgang hat der Präsident Stichentscheid.
10.3 Ausserordentliche Generalversammlung
Die ausserordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag an den Vorstand durch mindestens einen Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Traktanden einberufen und hat innerhalb von 60 Tagen stattzufinden. Die Einladung erfolgt wie für die ordentliche Generalversammlung. Die ausserordentliche Generalversammlung ist auf jeden Fall beschlussfähig.
11. Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3-5 Mitgliedern. Die Mehrheit müssen aktive oder ehemalige vbl-Mitarbeiter sein. Die Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre durch die Generalversammlung gewählt; seine Mitglieder sindwieder wählbar. In den Vorstand können nur Aktivmitglieder des mrc-vbl gewählt werden. Das Präsidenten-amt durch ein Mitglied besetzt werden, das in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis bei der vbl AGsteht. Das Amt des Kassiers muss durch ein Mitglied besetzt werden, welches in einem aktuellen oder ehe-maligen Anstellungsverhältnis zur vbl AG steht.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
-
Präsident
-
Aktuar
-
Kassier
-
Beisitzer (1-2)
Die Ausfahrten werden im Vorstand gemeinsam festgelegt.
Die Vorstandsmitglieder werden an der Generalversammlung durch Einzelabstimmung gewählt. Der Vorstand ist ermächtigt, eines seiner Mitglieder zum Vizepräsidenten zu ernennen.
Tritt ein Vorstandsmitglied aus der vbl AG aus, erlischt gleichzeitig sein Mandat im Vorstand des mrc-vbl, sofern es sich um das Präsidentenamt oder das Amt des Kassiers handelt.
11.1 Präsident
Der Präsident leitet die Generalversammlung. Er vertritt den Club nach aussen und überwacht die richtige Ausführung der gefassten Beschlüsse. Der Generalversammlung hat er einen Jahresbericht zu erstatten. Dieverbindliche Unterschrift des Clubs führt er kollektiv mit dem Aktuar oder dem Kassier. In Verbindung mitden Revisoren ist es ihm jederzeit gestattet, eine Kassenrevision anzuordnen. Er kann zusätzlich die Funktiondes Aktuars ausführen, sollte dieses nicht adequat besetzt werden können.
11.2 Aktuar
Der Aktuar führt das Protokoll und besorgt die Korrespondenz. Er führt die Unterschrift kollektiv mit dem Präsidenten. Führt der Präsident gleichzeitig das Amt des Aktuars muss die Unterschrift kollektiv mit dem Kassier erfolgen.
11.3 Kassier
Der Kassier besorgt das Kassenwesen und ist für die getreue Verwaltung persönlich haftbar. Spätestens eine Woche vor der Generalversammlung hat er die Bücher abgeschlossen den Revisoren vorzulegen. Gegenüber der Generalversammlung hat er über die Finanzen Bericht zu erstatten.
11.4 Beisitzer
Der steht den anderen Vorstandsmitgliedern nötigenfalls zur Verfügung. Er organisiert allenfalls ihm aufgetragene Aufgaben.
12. Rechnungsrevisoren
Die ordentliche Generalversammlung wählt alle 2 Jahre aus ihren Mitgliedern zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatz. Die Revisoren werden danach für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist im Sinne des aufsteigenden Rotationsprinzips zulässig. Sie können jederzeit Einblick in die Rechnungsführung des Vereines nehmen und haben auf die Vereinsversammlung hin die Rechnungsbücher zu überprüfen und Antrag zur Genehmigung oder Rückweisung zu stellen.
13. Protokolle
Sämtliche Sitzungen des Vorstandes und die Generalversammlung müssen zuhanden der jeweiligen nächsten Sitzung beziehungsweise Generalversammlung protokolliert werden.
14. Statuteänderung
Anträge zu Statutenänderungen müssen durch die Traktandenliste zur ordentlichen Generalversammlung angekündigt werden und können nur durch diese behandelt werden. Für eine Statutenänderung braucht es die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge zur Statutenänderungen können nur durch mindestens fünf Mitglieder oder den Vorstand eingebracht werden und richten sich nach den Bestimmungen zur Aufnahme in die Traktandenliste der ordentlichen Generalversammlung (Art. 10).
15. Schlussbestimmungen
Bei einer Auflösung des Clubs muss das Clubvermögen und das ganze Material für die Dauer von drei Jahren der Geschäftsleitung der vbl AG zur Aufbewahrung übergeben werden.
Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Neugründung des Clubs, mit gleichen Zielen und Zwecken, wird das Material veräussert und das ganze Vermögen fällt der Paraplegiker Stiftung in Nottwil zu.
Diese Statuten treten nach Genehmigung durch die Generalversammlung vom 26. Januar 2019 in Kraft.